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Steuervorteile

Warum sich Dienstrad-Leasing für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnt 

Ob mit oder ohne Elektromotor: Dienstfahrräder werden steuerlich ähnlich wie Dienstautos behandelt. Der Arbeitgeber least das Dienstfahrrad und beteiligt sich an den Kosten. Auch wenn der Arbeitnehmer den größten Teil der monatlichen Nutzungsrate per Gehaltsumwandlung selbst trägt.

Der Arbeitgeber kann die Leasing- und Versicherungsraten als Betriebsausgaben absetzen. Durch Betriebsausgabenabzug der Leasingraten oder Abschreiben der Assets kann für steuerliche Zwecke zusätzlicher Aufwand generiert werden. Beim Gehaltsumwandlungsmodell werden Lohnnebenkosten reduziert.

Zusätzlich bietet das Dienstrad-Leasing Vorteile für Umwelt und Mitarbeiter:

  • Geringe Kosten durch Ratenzahlung und Gehaltsumwandlung
  • Weniger Parkplatzbedarf
  • Gesündere und leistungsfähigere Mitarbeiter
  • Nachhaltiger Umweltschutz und Verbesserung der Reputation
  • Bessere Mitarbeiterbindung und -gewinnung
  • Unkomplizierte Abwicklung durch wenig administrativen Aufwand

  • Diensträder werden mit allen dazugehörenden Steuervorteilen über eine Gehaltsumwandlung abgerechnet.
  • Für das Pendeln per Rad zur Arbeit dürfen Arbeitnehmer jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer als Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend machen.
  • Bei privater Nutzung müssen Arbeitnehmer grundsätzlich jeden Monat einen Teil des Preises als geldwerten Vorteil (0,25 – 1%) versteuern.
  • Für alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird.
  • Die neue 0,25 %-Regel gilt nicht rückwirkend für die Dienstradversteuerung im Kalenderjahr 2019 (hier bleibt es bei der 0,5 % Regel).
  • Bekommen Mitarbeiter das Dienstrad zusätzlich zum Gehalt als Gehaltsextra und müssen sich finanziell nicht beteiligen, bleibt es sogar steuer- und abgabenfrei.
  • Oft können Arbeitnehmer nach Ablauf des dreijährigen Leasingvertrags das Firmenrad günstig vom Arbeitgeber kaufen. Den daraus resultierenden geldwerten Vorteil können Arbeitnehmer pauschal versteuern. Diese Kaufoption darf aber nicht im Voraus vertraglich vereinbart werden.

Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt („Dienstwagenprivileg“). Als Arbeitnehmer dürfen Sie also auch mit dem (Elektro-)Rad zur Arbeit fahren und nach Feierabend an den Badesee. Für die private Nutzung müssen Sie wie beim Dienstauto 1 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Bruttopreis-Empfehlung des Händlers oder Herstellers zu dem Zeitpunkt, wenn das Rad zum ersten Mal genutzt wird. Um den monatlichen geldwerten Vorteil zu bestimmen, darf die Bezugsgröße auf volle 100 Euro abgerundet werden.


Steuerlich sind Dienstradfahrer gegenüber Dienstautofahrern sogar im Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung den Weg zur Arbeit nicht versteuern. Außerdem gelten für Betriebsräder, die erstmals im Zeitraum 2019 bis 2030 zur Verfügung gestellt werden, Steuervergünstigungen.

Für das tägliche Pendeln von der Wohnung zur Arbeit mit dem Dienstfahrrad dürfen Sie für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Bei einer Distanz von fünf Kilometern und 220 Arbeitstagen kommen im Jahr 330 Euro als Entfernungspauschale zusammen. Diese gilt auch, wenn Sie mit Ihrem privaten Rad zur Arbeit fahren.

Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Pedelec (Elektro-Rad bis 25 Stundenkilometer) mit einem Neupreis von 2.500 Euro zur Verfügung, bekommt der Arbeitnehmer monatlich 25 Euro (1 Prozent von 2.500 Euro) als geldwerten Vorteil auf sein Gehalt aufgeschlagen. Dieser Betrag muss versteuert und auch Sozialversicherung gezahlt werden. Im Gegenzug dürfen Arbeitnehmer und in aller Regel ebenso die Familienmitglieder das Rad auch privat nutzen.

Theoretisch könnten Arbeitnehmer anstelle der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ein Fahrtenbuch führen, in dem alle Fahrten mit dem Dienstrad aufzeichnet werden. Praktikabel ist das aber kaum. Der große Aufwand würde sich zudem nur dann rechnen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstrad nur selten privat nutzen würde. Schon die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz gelten als privat.

Möglich ist auch, dass ein Arbeitnehmer zwei Diensträder im selben Zeitraum nutzt oder auch ein Dienstrad und einen Firmenwagen. Lohnsteuerfrei ist das Aufladen des E-Bikes im Betrieb.

Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber Steuervergünstigungen für betrieblich genutzte (Elektro-)Fahrräder eingeführt. Erhalten Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt ein Dienstrad, das auch privat genutzt werden darf, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei.

Zunächst waren die unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Firmenradnutzer auf drei Jahre befristet. Mittlerweile hat der Gesetzgeber diese deutlich verlängert. Sie gelten, wenn das Dienstfahrrad im Zeitraum 2019 bis Ende 2030 erstmals vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren. Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern. Dies spart Einkommen- und Umsatzsteuer.

Trotz Steuerfreiheit können Sie die Entfernungspauschale ungekürzt in der Steuererklärung angeben.

In der Praxis ist folgender Fall der häufigste: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad möchten und auch privat nutzen wollen, müssen sich finanziell an den Kosten beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung.

Stellt der Arbeitgeber das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Denn dann müssen Sie als Arbeitnehmer im Jahr 2019 nur den halben Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern.

Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also praktisch 0,25 Prozent. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird geviertelt; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben aus. Dies gestattet ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020.

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